AGB's
A ALLGEMEIN
1. Umfang des Vertrags
1.1 Der einzelne Vertrag besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der folgenden Reihenfolge, die bei Widersprüchen gelten:
● die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Gast (Auftraggeber) und der Wanderleiterin (Beauftragte)
● diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Der einzelne Vertrag ist ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterstellt, auch wenn er ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird. Das schweizerische Recht, insbesondere das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), ergänzt die in Art. 1.1 hiervor genannten Vertragsbestandteile.
2. Abschluss des Vertrags
2.1 Der Vertrag wird abgeschlossen, sobald sich die Vertragsparteien über den wesentlichen Vertragsinhalt, d.h. die wesentlichen Vertragspunkte, einig geworden sind. Dies kann auch mündlich erfolgen.
2.2 Eine Auftragsbestätigung der Wanderleiterin erfolgt in schriftlicher Form. Wird dieser nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich.
3. Gerichtsstand
3.1 Für die Beurteilung allfälliger Streitfälle aus dem Vertrag sind die Schweizer Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist ausschliesslich der Sitz der Gemeinde Surses (Regionalgericht Albula).
B SICHERHEIT
4. Qualitätssicherung durch die Wanderleiterin
4.1 Die Wanderleiterin haftet für die sorgfältige Auftragserfüllung nach dem Wissen und dem Können, die bei einer Wanderleiterin mit Zertifikatsabschluss Wanderleiterin WWGR (Wanderwege Graubünden) vorausgesetzt werden dürfen und müssen, gemäss den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
5. Qualitätssicherung durch den Gast
5.1 Der Gast ist verpflichtet, die Weisungen der Wanderleiterin strikte zu befolgen. Im Widerhandlungsfall ist die Wanderleiterin zum sofortigen Abbruch berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
5.2 Der Gast ist verpflichtet, die Wanderleiterin von sich aus über allfällige, in seiner Person bestehende Risiken (insbesondere gesundheitliche Risiken) zu orientieren. Ohne gegenteilige Orientierung garantiert der Gast der Wanderleiterin, dass er über die für die Erfüllung des konkreten Auftrags erforderlichen Eigenschaften wie Kondition, physische und psychische Gesundheit, Bergerfahrung, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit, Ausrüstung usw. verfügt. Erfüllt der Gast seine Orientierungspflicht nicht, so ist die Wanderleiterin im Widerhandlungsfall zur sofortigen Umkehr berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. auch Art. 12.1 und Art. 12.2 hiernach).
5.3 Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch die Wanderleiterin bestehen.
6. Versicherungen
6.1 Die Wanderleiterin hat eine Berufshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen.
6.2 Es ist Sache des Gastes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die folgenden (empfohlenen) Versicherungen abzuschliessen:
● Annullationskosten-Versicherung für Gast und Schlüsselperson (vgl. auch Art. 11.1)
● Kranken- und Unfallversicherung
● Versicherung der Such-, Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern und soweit diese Versicherung nicht bereits in den Kranken- und Unfallversicherungen eingeschlossen ist
● Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Bergunfällen
7. Aufsichtspflicht
7.1 Nehmen Eltern oder andere Begleitpersonen gemeinsam mit eigenen oder sich in ihrer Obhut befindenden Kindern oder minderjährigen Jugendlichen an einer Tour teil, so bleibt die Aufsichtspflicht in jedem Fall bei den Eltern respektive der Begleitperson.
C VERGÜTUNG
8. Strukturelemente der Vergütung
8.1 Die Vergütung der Dienstleistungen der Wanderleiterin setzt sich aus den Bestandteilen Honorar und Ersatz der Nebenkosten zusammen, welche in einem Pauschalpreis pro Angebot festgelegt sind. Das Honorar orientiert sich an dem von asam empfohlenen Richtpreis für Wanderleiterinnen. Die Nebenkosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Transport, Übernachtung und Verpflegung.
9. Pauschalpreis
9.1 Der Pauschalpreis versteht sich pro Person in CHF und enthält die Leistungen gemäss Ausschreibung. Wenn nicht anders vermerkt, sind Transportkosten, Getränke, Zwischenverpflegungen, Versicherung und Mietausrüstung des Gastes nicht inbegriffen.
10. Fälligkeit
10.1 Bei Tages- oder Halbtagestouren wird der Betrag vor Ort in bar bezahlt.
10.2 Bei Mehrtagestouren ist der Pauschalpreis im Voraus gemäss der Ausschreibung bzw. direkt nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu bezahlen. Die Wanderleiterin ist berechtigt, nach erfolgter Anmeldung eine Anzahlung zu verlangen.
10.3 Preisänderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen oder Preisaufschlägen von Drittanbietern bleiben vorbehalten.
11. Absage
11.1 Muss die Wanderleiterin aus einem Grund, der innerhalb ihres persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse usw.), absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet. Eine geleistete Zahlung abzüglich des Ersatzes der effektiv angefallenen Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen) wird dem Gast rückerstattet. (Eine vom Gast vorgängig abgeschlossene Annullationskosten Versicherung Schlüsselperson übernimmt diesbezügliche Kosten.)
11.2 Muss die Wanderleiterin aus einem Grund, der ausserhalb ihres persönlichen Risikobereichs liegt, absagen (z.B. wegen schlechten Wetters, ungünstiger Verhältnisse am Berg, gestörter Verkehrsverbindungen), kann der Gast vom Vertrag zurücktreten und schuldet den Ersatz der effektiv angefallenen Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen). Die Wanderleiterin ist verpflichtet, dem Gast eine Ersatztour anzubieten, die für beide zumutbar ist. Allfällige Mehrkosten für Reise und Unterkunft gehen zu Lasten des Gastes, Minderkosten werden zurückerstattet.
11.3 Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen eine halb- oder eintägige Tour ab, fallen bis 3 Arbeitstage vor Beginn keine Kosten an. Im Falle einer späteren Absage oder bei Nicht Erscheinen ist der volle Betrag geschuldet.
11.4 Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen eine Mehrtagestour ab, werden folgende Annullationskosten erhoben:
● Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25 % des Pauschalpreises
● Absage 30 bis 15 Tage vor Tourenbeginn: 50 % des Pauschalpreises
● Absage 14 bis 0 Tage vor Tourenbeginn: 100% des Pauschalpreises
11.5 Als Stichtag gilt der erste Werktag nach Eingang der schriftlichen Annullation.
11.6 Kann eine Ersatzperson benannt werden, die das Arrangement vollständig übernimmt, fallen keine Kosten an.
12. Abbruch, Unterbruch
12.1 Die vereinbarte Pauschale einer eintägigen Tour ist auch geschuldet, wenn
● die Wanderleiterin die begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss
● der Gast seinerseits die Tour abbricht
● die Wanderleiterin den Abbruch aus dem in Art. 5.1 und Art. 5.2 hiervor genannten Grund verfügt
● die Wanderleiterin eine begonnene Tour abbricht, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, wozu sie nur ohne Gefährdung ihrer eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.
12.2 Muss ein mehrtägiges Engagement abgebrochen werden, so ist Art. 12.1 hiervor sinngemäss anwendbar. Zudem ist die vereinbarte Pauschale geschuldet, wenn die Wanderleiterin wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet. Sollte sich dadurch die Tour verlängern, können dem Gast Zusatzkosten entstehen.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Wird die in der Ausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann die Wanderleiterin die entsprechende Tour absagen. Bis dahin geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitere Forderungen sind ausgeschlossen.
13.2 Wenn die Teilnehmenden mit einer entsprechenden Preiserhöhung einverstanden sind, kann die Tour auch mit weniger Personen durchgeführt werden.
7464 Parsonz, 01.07.2026